PULSE CONSULTING
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)


1. Allgemeines

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) für die Erbringung von Dienstleistungen gelten für Verträge, die zwischen dem Auftraggeber und Pulse Consulting unter Einbeziehung dieser AGB geschlossen werden.

1.2 Pulse Consulting schließt keine Verträge mit Verbrauchern bzw. Privatpersonen.

1.3 Soweit neben diesen AGB weitere Vertragsdokumente oder andere Geschäftsbedingungen in Text- oder Schriftform Vertragsbestandteil geworden sind, gehen die Regelungen dieser weiteren Vertragsdokumente im Widerspruchsfalle den vorliegenden AGB vor.

1.4 Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende AGB, die durch den Auftraggeber verwendet werden, erkennt Pulse Consulting – vorbehaltlich einer ausdrücklichen Zustimmung – nicht an.

2. Vertragsgegenstand und Leistungsumfang

2.1 Pulse Consulting erbringt als selbständiger Unternehmer folgende Leistungen gegenüber dem Auftraggeber:

Pulse Consulting GbR bietet spezialisierte Personalberatung mit dem klaren Fokus auf die Direktvermittlung von Talenten in den Bereichen IT, Engineering sowie Property und Construction. Wir unterstützen Unternehmen bei der Suche und Auswahl von qualifizierten Fach- und Führungskräften, um die besten Kandidaten für offene Positionen zu finden und diese erfolgreich in ihre Organisation zu integrieren.

2.2 Der spezifische Leistungsumfang ist Gegenstand von Individualvereinbarungen zwischen Pulse Consulting und dem Auftraggeber.

2.3 Pulse Consulting erbringt die vertragsgemäßen Leistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neuesten Stand, neuesten Regeln und Erkenntnissen.

2.4 Pulse Consulting ist zur Erbringung der vertragsgemäß geschuldeten Leistungen verpflichtet. Bei der Durchführung seiner Tätigkeit ist er jedoch etwaigen Weisungen im Hinblick auf die Art der Erbringung seiner Leistungen, den Ort der Leistungserbringung ebenso wie die Zeit der Leistungserbringung nicht unterworfen. Die Leistungserbringung durch Pulse Consulting erfolgt lediglich in Abstimmung und in Koordination mit dem Auftraggeber.

3. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

3.1 Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Pulse Consulting sämtliche für die Erbringung der vereinbarten Leistungen erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig erhält. Dazu gehören alle Informationen, die zur Erfüllung der Dienstleistung notwendig sind.

3.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, die beruflichen oder akademischen Qualifikationen der durch Pulse Consulting vorgestellten Kandidaten zu prüfen. Es obliegt dem Auftraggeber, sich selbst oder durch Bevollmächtigte von der Eignung eines Kandidaten zu überzeugen.

3.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pulse Consulting unverzüglich schriftlich zu informieren, sobald er einem vorgestellten Kandidaten ein Angebot zur Anstellung unterbreitet oder ein solcher Kandidat eingestellt wird.

4. Vergütung

4.1 Die Vergütung für die Leistungen von Pulse Consulting richtet sich nach den im jeweiligen Auftrag individuell vereinbarten Honorarsätzen.

4.2 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen wurde, beträgt das Honorar für die Vermittlung eines Kandidaten 30% des ersten Bruttojahresgehalts, mindestens jedoch EUR 15.000,00 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Bei der Berechnung des ersten Bruttojahresgehalts werden alle Gehaltskomponenten einbezogen, sowohl feste als auch leistungsabhängige Zahlungen. Feste Zulagen, wie geldwerte Vorteile (z.B. Dienstwagen), Auslands-, Wohn- oder Repräsentationszulagen, werden mit ihrem steuerlichen Wert berücksichtigt. Für die private Nutzung eines Dienstwagens wird pauschal ein Betrag von 10.000 Euro zum Bruttojahresgehalt hinzugerechnet. Das Jahresgehalt umfasst sämtliche Vergütungsbestandteile, einschließlich geldwerter Vorteile und Unternehmensbeteiligungen.

4.3 Sollte innerhalb von zwölf Monaten nach Erhalt der Bewerbungsunterlagen, dem ersten Vorstellungsgespräch oder der Kontaktaufnahme eine von uns vorgeschlagene Person eingestellt werden, ist das entsprechende Honorar fällig. Dies gilt auch, wenn die Person in einem verbundenen Unternehmen des Auftraggebers eingestellt wird.

4.4 Das Honorar ist bei Vertragsunterzeichnung fällig und ist innerhalb von 10 Werktagen zahlbar. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Pulse Consulting unverzüglich über die Einstellung zu informieren und das Jahresbruttoeinkommen des Mitarbeiters nachzuweisen.

4.5 Stellt der Auftraggeber ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Pulse Consulting einen von Pulse Consulting vorgestellten Kandidaten ein, verpflichtet er sich zur Zahlung einer Vertragsstrafe von bis zu EUR 25.000,00 sowie des Honorars gemäß Ziffer 4.2. Die Vertragsstrafe wird auf eventuelle Schadensersatzansprüche angerechnet.

5. Abrechnung, Fälligkeit und Verzug

5.1 Die Abrechnung erfolgt bei einer Einstellung mit dem Vertragsabschluss.

5.2 Rechnungen sind bei Erhalt ohne Abzug fällig; die Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

5.3 Der Auftraggeber gerät 10 Tage nach Erhalt der Rechnung in Verzug. Verzugszinsen können gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erhoben werden. Weitere Schadensersatzansprüche bleiben vorbehalten.

5.4 Der Auftraggeber kann nur mit Forderungen aufrechnen, die schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

6. Haftung

6.1 Pulse Consulting haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit sowie für die Übernahme von Garantien.

6.2 Für fahrlässig verursachte Schäden haftet Pulse Consulting nur bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, auf deren Erfüllung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von Pulse Consulting der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt.

6.3 Soweit eine Haftung von Pulse Consulting für leichte Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist, verjähren Ansprüche auf Schäden, die nicht auf der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, innerhalb eines Jahres. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

6.4 Pulse Consulting übernimmt keine Garantie für die Eignung der zur Einstellung vermittelten Arbeitnehmer. Dies gilt insbesondere für die Prüfung von Referenzen und Qualifikationen, die final dem Auftraggeber obliegt.

7. Kündigung

7.1 Beide Parteien können einen Rekrutierungsauftrag mit einer Frist von 14 Kalendertagen ordentlich kündigen. Bereits erbrachte Leistungen sind bis zur Beendigung des Vertrages zu vergüten.

7.2 Im Falle einer wesentlichen Verletzung der Vertragspflichten durch eine Partei kann die andere Partei fristlos kündigen.

7.3 Pulse Consulting hat das Recht zur fristlosen Kündigung, wenn:

  • Der Auftraggeber zahlungsunfähig wird.
  • Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Auftraggebers beantragt wird.
  • Der Auftraggeber sich im Zahlungsverzug befindet.
  • Der Auftraggeber die Leistungen von Pulse Consulting nicht annimmt.
  • Der Auftraggeber seine vertraglichen Mitwirkungspflichten nicht erfüllt.
  • Der Auftraggeber diskriminierende Anfragen stellt.

7.4 Weitere Ansprüche von Pulse Consulting, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben von dieser Regelung unberührt.

8. Verschwiegenheitspflicht und Datenschutz

8.1 Beide Parteien verpflichten sich zur Vertraulichkeit über alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhaltenen Informationen. Vertraulich sind alle Informationen, die als schützenswert oder ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnet sind. Die Parteien halten insbesondere die Geheimhaltungsvorschriften gemäß § 203 StGB, dem GeschGehG, dem Telekommunikationsgeheimnis, dem Bundesdatenschutzgesetz sowie der DSGVO ein.

8.2 Die Verschwiegenheitspflicht entfällt für Informationen, die bereits allgemein bekannt sind oder gesetzlich offenbart werden müssen. Sie gilt nicht gegenüber verbundenen Unternehmen oder Personen mit beruflicher Verschwiegenheitspflicht. Die Verpflichtung endet fünf Jahre nach Bekanntwerden der Information, sofern nichts anderes vereinbart ist.

8.3 Die Parteien werden ihre Mitarbeiter, Subunternehmer und Erfüllungsgehilfen zur Geheimhaltung verpflichten und ihnen nur die zur Leistungserbringung notwendigen Informationen weitergeben.

8.4 Beide Parteien sind eigenständige Datenverantwortliche nach der DSGVO und übernehmen keine gemeinsame Verantwortung für die Datenverarbeitung. Jede Partei verpflichtet sich, alle geltenden Datenschutzgesetze einzuhalten und ihre Daten nur für die vertraglich festgelegten Zwecke zu nutzen, ohne die andere Partei in die Haftung zu nehmen.

8.5 Personenbezogene Daten des Auftraggebers, die im Rahmen dieser Vereinbarung bereitgestellt werden, werden von Pulse Consulting zur Vertragsverwaltung und Übermittlung von Geschäftsinformationen genutzt. Rechte auf Zugriff, Berichtigung, Löschung und Widerspruch können per E-Mail an info@pulseconsulting.eu geltend gemacht werden.

9. Ersatzbemühungen und Sonderregelungen

9.1 Bei einem erfolgsbasierten Auftrag beträgt die Frist für Ersatzbemühungen zwei Monate. Pulse Consulting übernimmt jedoch keine Garantie für die erfolgreiche Vermittlung einer Ersatzkraft.

9.2 Diese Regelung entfällt in folgenden Fällen:

  • Wenn der Auftraggeber aufgrund interner Reorganisationen den Bedarf oder Arbeitsplatz aufhebt.
  • Bei Änderungen der Arbeitsplatzbeschreibung oder Aufgabenstellung.
  • Durch andere interne Umstrukturierungen.
  • Bei Übernahme des Auftraggebers durch ein anderes Unternehmen.
  • Im Falle einer Fusion des Auftraggebers mit einem anderen Unternehmen.

9.3 Die Frist entfällt ebenfalls, wenn der Auftraggeber die Rechnung von Pulse Consulting für die vermittelte Person nicht fristgerecht begleicht oder wenn die vermittelte Person innerhalb von 12 Monaten in einem verbundenen Unternehmen (§ 15 AktG) eingestellt wird.

9.4 Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers gegenüber dem Vergütungsanspruch von Pulse Consulting besteht nicht, insbesondere bei Ersatzbemühungen.

10. Kandidatenunterlagen / Einstellung durch Dritte

10.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Pulse Consulting, Kenntnisse, Unterlagen oder sonstige Angaben über die von Pulse Consulting vorgestellten Personen an Dritte weiterzugeben oder diese Personen Dritten zum Zwecke der Einstellung entsprechend vorzustellen. „Dritter“ im Sinne dieser Ziffer 10 ist jede andere natürliche oder juristische Person oder Personenmehrheit als der Auftraggeber, einschließlich der mit dem Auftraggeber nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen.

10.2 Falls der Auftraggeber eine Person, die ihm ursprünglich durch Pulse Consulting vorgestellt oder vermittelt wurde, dennoch einem Dritten ohne vorherige schriftliche Einwilligung von Pulse Consulting zum Zwecke der Einstellung vorstellt oder sonst bekannt macht, ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von bis zu EUR 25.000,00 verpflichtet, deren Höhe nach billigem Ermessen von Pulse Consulting festzusetzen ist und im Streitfalle gerichtlich überprüft werden kann. Zudem ist der Auftraggeber für diesen Fall unter entsprechender Anwendung von Ziffer 4 zur Zahlung des Honorars verpflichtet, sofern diese Person von dem Dritten eingestellt oder in sonstiger Form unter Vertrag genommen wird. Die sonstigen, Pulse Consulting zustehenden Rechte, insbesondere Ansprüche auf Schadenersatz, bleiben hiervon unberührt. Die Vertragsstrafe ist auf einen etwaigen Schadenersatz anzurechnen.

11. Höhere Gewalt

11.1 Unvorhersehbare und unvermeidbare Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs von Pulse Consulting liegen und von Pulse Consulting nicht verschuldet sind, wie höhere Gewalt, Krieg, Naturkatastrophen oder Arbeitskämpfe, befreien Pulse Consulting während der Dauer dieser Ereignisse von der Verpflichtung zur Leistungserbringung. Die Fristen verlängern sich entsprechend um die Dauer der Störung, und der Kunde wird rechtzeitig über den Eintritt und die Dauer der Störung informiert. Sollte das Ende der Störung unklar sein oder länger als zwei Monate dauern, kann jede Partei den Vertrag kündigen. In diesem Fall bestehen keine Schadensersatzansprüche gegenüber der anderen Partei.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt diejenige wirksame und durchführbare Regelung, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

12.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Pulse Consulting.